Am 5.3.2007 haben wir eine Abmahnung als Einschreiben mit Rückschein von XXXX
aus XXXX angenommen.
Das Schreiben war auf den 28.2.2007 datiert. Die erste Frist zur Abgabe
einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung war darin als Eingangsfrist zum
9.3.2007 festgesetzt worden.
Der Verfasser zeigte an, dass er die rechtlichen Interessen von XXXX anwaltlich vertritt.
Die angegebene Verstöße sollen zum Wettbewerbsvorteil durch Rechsbruch
gemäß § 4 Nr. 11 UWG führen.
Daraus wiederum solle sich für XXXX ein Unterlassungsanspruch
gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG ergeben.
Am Ende gab es eine für uns völlig kostenneutrale Lösung, nur die Zeitaufwände und natürlich die Portokosten blieben bei uns hängen.